Verkaufs- und Lieferbedingungen der Kaiser AG

1.      Anerkennung von Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allen unseren Geschäften, Vereinbarungen und Angeboten liegen die folgenden Bedingungen zugrunde. Abweichende Vereinbarungen oder Bedingungen, z.B. Einkaufsbedingungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.

 

2.      Schriftform
Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

 

3.      Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend.

 

4.      Lieferzeit
Lieferzeitangaben werden möglichst eingehalten, gelten jedoch als nur annähernd und unverbindlich vereinbart. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferzeit die Ware unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Nachweisbare Verzögerungen infolge von höherer Gewalt, Rohmaterialmangel, Fehler in der Betriebseinrichtung und den Herstellmaschinen, Brand, Unterbrechung in der Zuführung von Energie, Arbeitseinstellung oder sonstigen Hindernissen entbinden uns auch von der Einhaltung verbindlich zugesagter Lieferzeiten und -fristen. Aus solcher Nichteinhaltung vertraglich übernommener Lieferzeiten und -fristen erwächst dem Käufer nur bei angemessener Nachfristsetzung ein Recht, den Vertrag aufzuheben. Ansprüche auf Schadenersatz kann der Käufer hieraus nicht herleiten, es sei denn, auf unserer Seite läge Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.

 

5.      Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise gelten für Lieferungen DAF Grenze Schaanwald/Tisis und verstehen sich exklusive Steuer-, Versand-, Transport-, Versicherungs- und Verpackungskosten.

Alle Preise beruhen auf der Kostenlage des Angebotsdatums. Bei Änderungen auch nur eines kostenbildenden Faktors sind wir zu einer Preisanpassung berechtigt.

Zahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart, sofort rein netto fällig. Bei Zielüberschreitung werden Zinsen in Höhe von 9 % p.a. berechnet. Bei Zahlungsverzug des Käufers behalten wir uns vor, Bestellungen oder Restaufträge ohne Schadenersatzpflicht zu annulieren oder zusätzliche Lieferungen nur gegen Vorauszahlung zu leisten. Solange der Käufer mit einer Zahlung aus der Geschäftsverbindung mit uns im Rückstand ist, ruhen unsere sämtlichen Pflichten aus angenommenen Bestellungen (Lieferpflicht, Pflicht zur Einhaltung einer Lieferfrist).

Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Käufers nach Abschluss des Vertrages bekannt geworden oder eingetreten ist, es sei denn, der Käufer bietet unverzüglich Leistung Zug um Zug oder Sicherheitsleistung für unsere Forderung an. Beide Parteien haben nach dem Rücktritt, soweit nicht beiderseits voll erfüllt ist, die gewährten Leistungen zurückzugeben. Der Käufer hat uns jedoch Wertminderung, welche die Ware seit Abschluss des Vertrages erlitten hat, entstandene Aufwendungen und entgangenen Gewinn zu ersetzen.

Bei Vereinbarung von Teilzahlungen tritt bei Nichteinhaltung eines Zahlungstermins Terminverlust ein und es ist der gesamte noch ausstehende Restbetrag sofort fällig. Die Aufrechnung mit Forderungen des  Auftraggebers, die vom Auftragnehmer bestritten werden, ist ausgeschlossen. Die Zurückbehaltung oder Kürzung der Zahlungen aufgrund von Beanstandungen, Streitigkeiten oder nicht ausdrücklich anerkannten Ansprüche des Käufers ist nur aufgrund einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zulässig.

 

6.      Gefahrtragung, Versand und Fracht

Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht ab Grenze Schaanwald/Tisis auf den Käufer über. Dies gilt auch, wenn die Ware dem Abnehmer zugeschickt wird und gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

 

7.      Versicherung

Auf Wunsch des Käufers wird von uns eine Transportversicherung abgeschlossen und in Rechnung gestellt.

 

8.      Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Nebengebühren unser Eigentum. Der Käufer ist verpflichtet, alles zu unternehmen, um Beeinträchtigungen unseres Eigentums zu verhindern, insbesondere die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ausreichend gegen sämtliche Risiken zu versichern. Er haftet für eingetretene Schäden und Wertminderung.

Der Käufer ist zur Weiterveräusserung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren nur mit unserer vorgängigen Zustimmung berechtigt. Diese Zustimmung ist nicht nötig, wenn der Käufer die Ware von uns als Wiederverkäufer kauft; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Käufer ist verpflichtet, unsere Rechte beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Der Käufer tritt uns bereits jetzt alle Forderungen und Rechte gegen Dritte im Zusammenhang mit der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware, insbesondere aus der Weiterveräusserung, unwiderruflich ab. Er verpflichtet sich, bei Versicherungsabschluss die Versicherung von dieser Abtretung zu verständigen.

Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass nach Vertragsabschluss auf Kosten des Käufers der Eigentumsvorbehalt in öffentlichen Registern, z.B. im Eigentumsvorbehaltsregister seines jeweiligen Wohnortes oder Sitzes, gemäss den betreffenden Landesgesetzen eingetragen wird und dass der Käufer alle diesbezüglichen Formalitäten erfüllt.

 

9.      Prospekte, Kataloge, technische Unterlagen

Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie zugesichert sind.

Wir behalten uns alle Rechte an den Unterlagen vor, die wir dem Käufer ausgehändigt haben. Ohne unsere schriftliche Ermächtigung dürfen diese Unterlagen Dritten nicht zugänglich gemacht werden oder ausserhalb des Zweckes verwendet werden, zu dem wir sie dem Käufer übergeben haben. Der Käufer ist nicht berechtigt, Maschinen, Anlagen oder Teile davon nachzubauen.

 

10.    Mängelrügen, Gewährleistung, Schadenersatz

Ist die Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so haben wir - nach unserer Wahl - unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Die Feststellung solcher Mängel muss uns unverzüglich, bei versteckten Mängeln sofort nach Erkennbarwerden, schriftlich angezeigt werden. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, jedoch maximal tausend Betriebsstunden, und beginnt, nachdem die Ware unser Werk verlassen hat oder die Lieferbereitschaft angezeigt wurde.

Lassen wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geleistet oder den Mangel behoben zu haben, oder schlägt die Nachbesserung fehl, so hat der Käufer unter Ausschluss aller anderen Ansprüche Anspruch auf angemessene Herabsetzung des Kaufpreises oder ein Rücktrittsrecht. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haften wir im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand.

Für Gebrauchtwaren wird jegliche Mängelhaftung ausgeschlossen.

Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen die Lieferanten der Fremderzeugnisse zustehen.

Keine Gewähr wird übernommen für Schäden, die entstanden sind durch ungeeignete oder unsachgemässe Verwendung oder Behandlung, durch Nichtbeachtung der Bedienungs- bzw. Wartungsanleitung, durch Änderung der Ware durch den Käufer oder wenn unsere Plomben entfernt wurden.

In jedem Falle ausgeschlossen sind weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Schadenersatz, vor allem für Folgeschäden und entgangenen Gewinn, sowie entstandene Unkosten (z. B. LSVA-Gebühr) im Zusammenhang mit der Durchführung von Garantieleistungen, es sei denn, auf unserer Seite läge Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Dieser Haftungsausschluss gilt auch, soweit solche Ansprüche aus falscher Beratung, unerlaubter Handlung oder positiver Vertragsverletzung hergeleitet werden, also auch, wenn die Ansprüche nichts mit den Mängeln der Ware zu tun haben.

Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit der Ware eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Er gilt auch nicht für Ansprüche, soweit sich diese auf Grund des Produktehaftungsgesetzes auf Körper- und/oder private Sachschäden bezieht.

Beim mobilen Kundenservice vor Ort werden Fahrtkosten, Fahrzeit und Spesenaufwand in Rechnung gestellt und sind nicht durch Garantie oder Kulanz gedeckt. (Mobiler Kundenservice wird nur in der Schweiz durchgeführt.)

 

11.    Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungs- und Zahlungsort ist Schaanwald, Gerichtsstand ist Vaduz, Liechtenstein. Die Kaiser AG kann den Vertragspartner an jedem sonst für diesen zuständigen Gericht belangen. Es gilt liechtensteinisches Recht als vereinbart.

 

12.    Teilunwirksamkeit

Ist oder wird eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.